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Die Prüf- und Warnpflicht gilt in Österreich für Auftragnehmer* von Bauleistungen. Die in der ÖNORM B 2110 verankerte Pflicht sagt, dass ein Bauunternehmer die vom Auftraggeber ausgegebenen Unterlagen, Anweisungen, Materialien oder Vorleistungen zu überprüfen hat. Auf etwaige Mängel oder mögliche Schäden muss der Auftraggeber schriftlich hingewiesen werden.

Wer hat welche Warnpflicht wem gegenüber?

Die Warnpflicht gehört zu den Verpflichtungen aller bei einem Bauvorhaben tätigen Unternehmer. Sie beginnt bereits im Planungsstadium und dauert bis zur Übernahme des Bauwerkes, manchmal sogar darüber hinaus. Die Warnpflicht besteht gegenüber dem unkundigen Bauherrn aber auch gegenüber dem fachkundigen Auftraggeber.

Wann wird die Prüf- und Warnpflicht nicht ausgeführt?

Die Prüf- und Warnpflicht tritt nicht ein, wenn Mängel „…zu deren Erkennung umfangreiche, technisch schwierige oder kostenintensive Untersuchungen oder die Beiziehung von Sonderfachleuten erforderlich sind“ vorliegen. Beispiel dafür sind die Überprüfung einer komplexen statischen Berechnung. Hier ist der Auftraggeber schriftlich darüber zu informieren, dass eine Prüfung nicht durchgeführt wurde.
Kommt der Bauunternehmer seiner Prüf- und Warnpflicht nach, aber der Auftraggeber bestimmt die unveränderte Ausführung oder trifft keine Entscheidung, ist der Bauunternehmer im entsprechenden Schadensfall von seiner Haftung und Gewährleistung entbunden.

In welchen weiteren Fällen entfällt ebenso die Prüf- und Warnpflicht?

Wenn die Untauglichkeit eines Baustoffes oder die falsche Anweisung lt. § 1168a des ABGB nicht offenkundig ist oder der Auftraggeber ist bereits von einem anderen Bauunternehmer über denselben Sachverhalt gewarnt worden. So besteht die Prüf- und Warnpflicht für gleiche Bedenken auch nicht mehr für andere Unternehmer.

Wie erfolgt die Umsetzung der Prüf- und Warnpflicht und
was sind branchenübliche, einfache Methoden dieser Prüfung?

Die Umsetzung der Prüf- und Warnpflicht erfolgt je nach Gewerk unterschiedlich. Im Allgemeinen kann man sagen: Kontrolle vor Ort auf der Baustelle durch Messungen, Augenschein (Aufgrund der Fähigkeiten und Ausbildung des Bauunternehmers mit freiem Auge sichtbar) oder Nivelliergerät (Rotationslaser, mit dem Höhenunterschiede gemessen werden).
Beispiel aus unserer Praxis: Beim Besuch einer Baustelle wird eine erste Abdichtungslage aufgetragen, welche nach wenigen Wochen schon perforiert ist. Dies behält man im Auge und weist den zuständigen Bauleiter darauf hin. Die Folie ist zu tauschen oder eine weitere aufzutragen.

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*Anm.: Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.

 

Download: Blog-Prüf- und Warnpflicht im Holzbau