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Rechtliches

Lieferbedingungen

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN (AEB) DER THON BAUBETREUUNG GMBH

THON Generalunternhemer Holzbau

1. GÜLTIGKEIT DER ALLGEMEINEN EINKAUFSBEDINGUNGEN

1.1. Für alle Aufträge der THON BAUBETREUUNG GMBH, Georg-Sigl-Gasse 12/14, 1090 Wien, FN 511734 a (im Folgenden: „AG“) als Auftraggeber, gelten die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Unser Vertragspartner wird nachfolgend AN genannt. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit dem AN, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2. Von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen – insb. allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des AN werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies vom AG ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

2. ZUSAGEN

2.1. Der AN hat sich vor Vertragsschluss alle erforderlichen Kenntnisse im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben verschafft und verzichtet demgemäß darauf, aus Unkenntnis der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der Bodenbeschaffenheit, der Beschaffenheit der vorhandenen (Alt-)Bausubstanz, Zufahrtsmöglichkeiten etc. eine Erhöhung des Herstellungspreises, eine Verminderung seiner Gewähr- und Garantieleistungen, eine Verlängerung der vereinbarten Baufristen oder sonstige Rechtsfolgen oder Nachforderungen irgendwelcher Art abzuleiten. Ebenso ist jede Berufung des AN auf irgendwelche durch die Zusammenarbeit mit anderen auf der Baustelle beschäftigten Personen oder Unternehmen verursachte Arbeitserschwernisse ausgeschlossen. Auch Mehr- und Mindermassen haben keinen Einfluss auf den Gesamtpreis (Pauschale). Der Entfall von Teilleistungen berechtigt den AN nicht Verdienstentgangsansprüche oder sonstigen Schadenersatz geltend zu machen.
2.2. Die dem AN vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten Unterlagen und Angaben waren ausreichend, um seine Lieferungen und Leistungen nach Ausführungsart, Umfang und der für ihre Ausführung erforderlichen Zeit genau zu bestimmen. Dies gilt auch hinsichtlich der allenfalls durch den AN zu beschaffenden behördlichen Bewilligungen.

3. AUFTRAGSGRUNDLAGEN

3.1. Vertragsgrundlagen und integrierende Bestandteile dieses Vertrages, wobei im Falle von Widersprüchen der Urkunden die früher gereihte Urkunde Vorrang vor der später gereihten Urkunde hat und maßgeblich ist, sind:

a) Das Auftragsschreiben;
b) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen;
c) Das Angebot des AN;
d) Die Baubewilligung (sofern vorhanden);
e) Die Einreichpläne (sofern vorhanden);
f) Baubeschreibung (sofern vorhanden);
g) Die behördlich genehmigten Baupläne samt den technischen Unterlagen;
h) Die anerkannten Regeln der Baukunst/Technik und die einschlägigen ÖNORMEN (inklusive der ÖNORM B 2110) in der jeweils geltenden Fassung;
i) Der Zahlungsplan (sofern vorhanden).

4. VERTRAGSGEGENSTAND

4.1. Vertragsgegenstand ist die rechtskonforme Errichtung des im Auftragsschreiben definierten Werkes durch den AN auf Basis der in Punkt 2. angeführten Vertragsgrundlagen (im Folgenden kurz „Bauvorhaben“). Der AN übernimmt die Erfüllung sämtlicher dafür erforderlicher oder nützlicher Haupt- und Nebenleistungen.
4.2. Die jeweiligen technischen Mindeststandard und Ausstattungsstandards sind einzuhalten. Eine Bau- und Ausstattungsbeschreibung wird einvernehmlich festgelegt werden.

5. WERKLOHN/MENGENGARANTIE

5.1. Wenn ein Pauschalfestpreis vereinbart ist, dann gilt, dass dieser die Herstellung des Bauvorhabens nach Maßgabe des Vertrages umfasst. Der Pauschalfestpreis ist unveränderlich auch für den Fall, der Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der übergebenen Unterlagen.
5.2. Der AN übernimmt eine Mengengarantie (ÖNORM B 2110). Nachforderungen, insbesondere wegen im Vertrag oder den Vertragsgrundlagen nicht genannter, aber sich aus dem funktionellen Leistungsbild ergebende Lieferungen und Leistungen, wie beispielsweise erhöhten Mengen oder Massen, Aufwendungen für Schadensbehebungen, die im Zeitraum bis zur ordnungsgemäßen Übergabe entstehen, Forcierungskosten und zusätzlichem Planungsaufwand usw. werden ausgeschlossen.
5.3. Der AG ist berechtigt, Entwurfs- und Ausführungsänderungen zu verlangen, soweit diese Änderungen den AN nicht mehr belasten als die ursprüngliche Vereinbarung. Planänderungen oder Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Beauftragung durch den AG. Punkt 9. gilt sinngemäß.
5.4. In dem vereinbarten Werklohn sind alle für die sach- und fachgerechte Ausführung des Bauvorhabens notwendigen Leistungen und Lieferungen enthalten und eingerechnet; insbesondere sind auch alle in diesem Vertrag und seinen Beilagen nicht gesondert angeführten Lieferungen und Leistungen sowie alle sonstigen Kosten enthalten und eingerechnet, wie sie für die sach- und fachgerechte Ausführung notwendig sind. Eingerechnet sind insbesondere auch Vor- und Nacharbeiten, die (End-)Reinigung sowie alle für die Lieferungen/Leistungserbringungen erforderlichen Hilfsmaterialien und Geräte.
5.5. Im Werklohn sind sämtliche für die vertragsgemäße Errichtung des Bauvorhabens erforderlichen Kosten enthalten, insbesondere (aber nicht abschließend)

a) Sämtliches für die Errichtung des Bauvorhabens erforderliches Material und Gerät
b) die Baustelleneinrichtung einschließlich der Einholung der hierfür erforderlichen Genehmigung;
c) sämtliche allenfalls erforderlichen Gerüste und Aufstiegshilfen;
d) Die Baustellensicherung;
e) einmalige Kosten der Baustelle;
f) zeitgebundene Kosten der Baustelle;
g) Gerätekosten der Baustelle;
h) Sonderkosten der Baustelle;
i) Zusätzliche Baustelleneinrichtungen;
j) Vermessungsarbeiten;
k) Baustellenbewachung;
l) sämtliche Verbrauchskosten wie z.B. Abwasser, Gas, Strom, Wasser etc. sowie
erforderliche Anschlussgebühren z.B. Kanalgebühren während der Bauzeit bis zur Schlussabnahme;
m) sämtliche Kosten für Baustrom, Bauwasser, Kanal, Telekommunikation und
Abfallentsorgung (Hausmüll, Baurestmassen, Reststoffe, Sonderabfälle) während der Bauzeit;
n) allenfalls erforderliches Umlegen sämtlicher Leitungen im öffentlichen Gut, inkl.
Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand.

5.6. Ist für die Baustelleneinrichtung, das Baubüro oder die Lagerung von Materialien und Geräten öffentlicher oder privater Grund in Anspruch zu nehmen, sind alle damit verbundenen Kosten wie beispielsweise Gebrauchsabgaben, Platzmiete, Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, die Kosten des allfälligen Umsetzens und der Montage vom AN zu tragen.
5.7. Durch Winter- bzw. Schlechtwetter (auch wenn solche Zeiten über den durchschnittlichen zehnjährigen Werten liegen) bedingte Erschwernisse (Leistungsminderungen, Stehzeiten, Forcierungen etc.) berechtigen den AN nicht zur Geltendmachung zusätzlicher Forderungen oder Nachträge.
5.8. Ein Subzähler für Strom und Wasser ist vom AN zu stellen. Etwaige Heizkosten, die durch temperatur- und witterungsbedingte Heizmaßnahmen entstehen, um eine einwandfreie Ausführung des Gewerkes auch im Hinblick auf die Abwendung möglicher entstehender Mängel zu gewährleisten, übernimmt der AN.
5.9. Dem AG ist die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfall, Bauschutt, kontaminiertem Material o. ä. urkundlich nachzuweisen. Dieser Nachweis ist auch im Fall nicht im Leistungsumfang enthaltener Entsorgung zu führen. Unter Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der in Geltung stehenden Verordnungen zum Abfallwirtschaftsgesetz, sind laufend die Abfälle der Arbeiten fortzuschaffen und für die Reinhaltung der Baustelle ohne gesonderte Aufforderung zu sorgen. Kommt der AN einer schriftlichen Aufforderung hierzu nicht zeitgerecht nach, werden die Abfälle auf seine Kosten beseitigt.

6. AUSFÜHRUNGSFRISTEN

6.1. Bei Verzögerungen im Bauablauf, auch wenn diese nicht vom AN verschuldet sind, gilt hinsichtlich der Ausführungsfristen als vereinbart, dass sich die jeweiligen Beginn und Endtermine nur um die Dauer der Verzögerung verschieben.
6.2. Bei Überschreiten der Fertigstellungsfrist ist für jeden Kalendertag der Verspätung eine Vertragsstrafe gemäß ÖNORM B 2110 in der jeweils geltenden Fassung fällig und wird bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht. Ein darüber hinaus gehender Schadenersatzanspruch des AG bleibt davon unberührt.
6.3. Die Vertragsstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht gemäß §1336 ABGB und ist unabhängig vom Verschulden und von einem dem AG tatsächlich entstandenen Schaden in Ansatz zu bringen.
6.4. Durch den AN ist ein Bautagesberichtbuch (ausnahmslos die Drucksorte: „Österreichischer Bautagesbericht“ ISBN 3-85404-004-0) zu führen und dem AG wöchentlich vorzulegen.

7. RECHNUNGSLEGUNG UND ZAHLUNG

7.1. Der Werklohn ist entsprechend dem Baufortschritt nach Maßgabe des Zahlungsplans gegen Legung der dort vorgesehenen Rechnungen entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu bezahlen.
7.2. Sämtliche Rechnungen sind vom AN im Original unter Beischluss der für ihre Prüfung erforderlichen Unterlagen an den AG zu übermitteln und, sofern keine Einwendungen erhoben bzw. Rechnungskorrekturen vorgenommen werden, sodann vom AG binnen 14 Tagen ab Freigabe abzüglich 3% Skonto zu bezahlen.
7.3. Die Rechnungsprüfungsfrist beträgt bei Teilrechnungen 14 Tage ab Rechnungseingang der prüffähigen und vollständigen Rechnung, bei der Schlussrechnung 30 Tage ab Rechnungseingang.
7.4. Der AG behält bis zur Fälligkeit der Schlussrechnung von jeder Teilrechnung einen Deckungsrücklass in Höhe von 5% des Bruttorechnungsbetrages in bar ein. Eine Verzinsung des bar einbehaltenen Deckungsrücklasses erfolgt nicht.
7.5. Die Auszahlung des Deckungsrücklasses erfolgt nach Übernahme des Werks im Rahmen der förmlichen Schlussabnahme und Fälligkeit der ordnungsgemäß gelegten Schlussrechnung.
7.6. Der AN legt die Schlussrechnung nach Durchführung der förmlichen Schlussabnahme; werden im Zuge der Schlussabnahme wesentliche Mängel festgestellt, ist der AN erst nach deren nachweislicher Behebung zur Legung der Schlussrechnung berechtigt.
7.7. Der AG ist bei Vorliegen von wesentlichen Mängeln berechtigt, einen Betrag in Höhe des Dreifachen der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme einzubehalten.
7.8. In die Schlussrechnung sind sämtliche vom AN geforderten Zahlungen abschließend aufzunehmen. Die Schlussrechnungslegung schließt jedenfalls die Geltendmachung nachträglicher Forderungen aus. Ein Vorbehalt der Nachverrechnung weiterer Leistungen in der Schlussrechnung ist unzulässig und gilt als nicht gesetzt.
7.9. Der AG ist berechtigt, innerhalb von drei Jahren ab Einlangen der Schlussrechnung eine Kollaudierung und/oder eine Baukontrolle durchzuführen und in deren Rahmen die endgültige Feststellung der Abrechnungssumme des Bauvorhabens vorzunehmen. In diesem Fall ist der AG weiteres berechtigt, dabei allenfalls festgestellte Überzahlungen innerhalb von drei Jahren, in jedem Fall jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab Bekanntgabe des Kollaudierungs- oder Baukontrollergebnisses an den AG, zurückzufordern.

8. HAFTRÜCKLASS, ZURÜCKBEHALTUNG UND LEISTUNGSVERWEIGERUNG

8.1. Von jeder Teilschlussrechnung sowie der Schlussrechnung wird ein Haftrücklass von 5% des Bruttorechnungsbetrages der Teil- bzw. der Schlussrechnungssumme einbehalten. Der Haftrücklass dient der Sicherstellung jeglicher Forderungen des AG gegen den AN aus und im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben, insbesondere von Gewährleistungs-, Nichterfüllungs- und Schadenersatzansprüchen. Eine Verzinsung des bar einbehaltenen Haftrücklasses erfolgt nicht.
8.2. Der Haftrücklass wird vom AG für die Dauer der Gewährleistungsfrist, zuzüglich einer weiteren Frist von 14 (vierzehn) Tagen einbehalten.
8.3. Im Falle des Vorliegens von Mängeln oder Schäden ist die Zurückbehaltung jedoch nicht auf den Haftrücklass beschränkt.
8.4. Im Falle von Streitigkeiten ist der AN nicht berechtigt, seine Leistungen einzustellen.

9. PLANÄNDERUNGEN

9.1. Sämtliche Ausführungsabänderungen gegenüber dem Angebot des AN sind unzulässig und bedürfen einer schriftlichen Genehmigung des AG. Über den Auftrag hinausgehende Leistungen können ausschließlich vom AG schriftlich beauftragt werden. Zusätzliche Leistungen, die ohne schriftlichen Auftrag ausgeführt werden gelten als mit dem Werklohn gemäß Punkt 4. abgegolten.
9.2. Alle Vereinbarungen, die vom Auftrag abweichen, haben bei sonstiger Ungültigkeit ausschließlich schriftlich mit dem AG zu erfolgen.

10. VERSICHERUNG

10.1. Der AN erklärt hinsichtlich Schadenersatzansprüchen Dritter oder des AG entsprechend versichert zu sein und über eine hinreichende Haftpflichtversicherung zu verfügen. Der AN verpflichtet sich bis längstens 14 Tage nach Auftragserteilung die Versicherungspolizze in Kopie vorzulegen.
10.2. Zusätzlich wird für das gegenständliche Bauvorhaben eine Bauleistungsversicherung Bauwesenversicherung und eine Feuerversicherung abgeschlossen. Die aus diesem Titel anfallenden Kosten in der Höhe von 1,5% der Auftragssumme werden von der Rechnung in Abzug gebracht.

11. GEWÄHRLEISTUNG

11.1. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Schlussabnahme des Gesamtbauvorhabens.
11.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt: 3 Jahre und 3 Monate, sofern nichts anderes vereinbart ist.
11.3. Der AN steht dem AG dafür ein, dass seine Lieferungen und Leistungen den im Vertrag bedungenen oder sonst zugesagten Kriterien und den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften entsprechen. Die Gewährleistungspflicht des AN wird durch allfällige Kontroll- oder Prüftätigkeiten des AG oder von ihm beauftrager Dritte in keiner Weise eingeschränkt.
11.4. Bis zum Beweis des Gegenteils wird für die gesamte Gewährleistungszeit vermutet, dass Mängel, die während der Gewährleistungsfrist hervorkommen, bereits zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden waren.
11.5. Den AG trifft in Ansehung der Lieferungen und Leistungen des AN keine          Untersuchungs- und Mängelrügepflicht gemäß § 377 UGB, sodass der AN davon unabhängig volle Gewähr zu leisten hat.
11.6. Mit abgeschlossener Mängelbehebung beginnt für die gesamte vom Mangel betroffene Lieferung und/oder Leistung des AN die Gewährleistungsfrist neu in voller Länge zu laufen.
11.7. Wenn zum Zeitpunkt der Feststellung eines Mangels dessen endgültige Behebung nicht sinnvoll oder für den Nutzer des Objekts nicht zumutbar ist, kann der AG eine behelfsmäßige Behebung verlangen, der zum vom AG bestimmten Zeitpunkt die endgültige Behebung zu folgen hat. Die mit der behelfsmäßigen und endgültigen Mangelbehebung verbundenen Aufwendungen trägt der AN.
11.8. Die Auszahlung eines Haftrücklasses hat keinen Einfluss auf die Gewährleistungspflichten oder –fristen, insbesondere wird hierdurch nicht festgestellt oder anerkannt, dass zu diesem Zeitpunkt keine Mängel mehr vorhanden sind.
11.9. Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln, die innerhalb der Gewährleistungsfrist gerügt wurden, sind innerhalb von 12 (zwölf) Monaten nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend zu machen. Vor Ablauf dieser Frist tritt eine Verjährung keinesfalls ein.

12. HAFTUNG

12.1. Gegen Schadenersatzansprüche des AG verzichtet der AN im Zusammenhang mit den übergebenen Vertragsunterlagen und sonstigen übergebenen Unterlagen und für sämtliche vom AG erteilten Informationen ausdrücklich darauf, das Mitverschulden des AG oder seiner Erfüllungsgehilfen einzuwenden.
12.2. Der AN nimmt zur Kenntnis, dass die allenfalls erforderliche Werkplanung inhaltlich in seinem Verantwortungsbereich liegt und der AG keine vom AN vorgelegten Werkpläne in technischer Hinsicht freigeben wird.
12.3. Der AN garantiert, dass sämtliche von ihm, seinen Subunternehmern oder beauftragten Dritten gelieferten und verwendeten Materialien und Erzeugnisse zumindest auf Dauer der Gewährleistungsfrist nachlieferbar bzw. ersetzbar sind.

13. ÜBERNAHME

13.1. Die Übernahme des Werkes bzw. der Leistungen des AN erfolgt (erst) im Rahmen der förmlichen Schlussabnahme des gesamten Bauvorhabens, wobei die Übergabe des Werkes an den AG iSd ÖNORM B 2110 ausschließlich nach gemeinsamer Begehung unter allfälliger Beiziehung technischer Berater zu erfolgen hat. Über die förmliche Schlussabnahme ist eine von beiden Teilen zu unterfertigende Niederschrift zu erstellen, in welcher sämtliche bei der Übergabe erkennbare Mängel festgehalten sind. Diese Niederschrift hat jedoch keine Ausschlusswirkung in dem Sinn, dass der AG Ansprüche wegen allfälliger im Protokoll nicht angeführter Mängel verlöre.
13.2. Zuvor hat der AN die ordnungsgemäße Erbringung und Fertigstellung seiner Lieferungen und Leistungen und damit die Abnahmebereitschaft schriftlich anzuzeigen.
13.3. Güte- und Funktionsprüfungen sowie Probebetriebe für die Dauer von zumindest vierzehn Arbeitstagen und Begehungen werden vor der Schlussabnahme des Bauvorhabens durchgeführt.
13.4. Hinsichtlich der im Zuge der Schlussabnahme festgestellten Mängel erfolgt eine nochmalige Überprüfung und Begehung, um die ordnungsgemäße Mängelbehebung festzustellen, worüber neuerlich eine Niederschrift zu errichten ist.
13.5. Bei Schlussabnahme des Bauvorhabens nicht mehr zugängige Teillieferungen und/oder -leistungen sind bereits vorher nach ihrer Fertigstellung dem AG schriftlich bekannt zu geben und, ohne dass dies eine Teilabnahme darstellt, zu überprüfen und in einem Protokoll das Prüfergebnis festzuhalten.