1. GÜLTIGKEIT DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1.1. Für den Geschäftsverkehr der THON BAUBETREUUNG GMBH, Georg-Sigl-Gasse 12/14, 1090 Wien, FN 511734 a (im Folgenden: „AN“), gelten, sofern diese als Auftragnehmer tätig wird, ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Auftragsbedingungen. Unser Vertragspartner wird nachfolgend AG genannt. Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit dem AG, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2. Von diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen – insb allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des AG – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies vom AN ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
2. ANGEBOT
2.1. Angebote des AN sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt somit erst mit Auftragsbestätigung zu Stande.
3. VERTRAGSGEGENSTAND LEISTUNGSUMFANG AUSFÜHRUNG UND PLANUNG
3.1. Der AN ist verpflichtet, die ihm übertragenen vertragsgegenständlichen Leistungen ordnungsgemäß und funktionstauglich zu dem vereinbarten Preis zu erbringen.
3.2. Sollte nach Auffassung des AG die Leistungsbeschreibung des AN nicht umfassend und erschöpfend sein, so hat der AG den AN darauf umgehend jedenfalls aber vor Auftragserteilung schriftlich hinzuweisen. In jedem Fall schuldet der AN die funktionsfähige Herstellung der Vertragsleistung nach Maßgabe der Bau- und Ausstattungsbeschreibung.
3.3. Der AG hat darüber hinaus sämtliche erforderlichen Unterlagen, die zur ordnungsgemäßen und vollständigen Leistungserbringung durch den AN erforderlich sind, beizuschaffen und ihm so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass eine ordnungsgemäße und fristgerechte Leistungserbringung durch den AN möglich ist. Dazu zählen insbesondere die für die Baugenehmigung notwendigen Unterlagen (Grundbuchsauszug, Lageplan, Verzeichnis der Nachbargrundstücke und Nachbarn, Vermessungsplan mit Höhenangaben), welche dem AN innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung zur Verfügung zu stellen sind.
3.4. Der AN hat die technischen ÖNORMEN, in deren Ermangelung die DIN-Normen, jedenfalls aber die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
4. ENTGELT
4.1. Regiepreis
Die Abrechnung von Regieleistungen erfolgt zu Regiepreisen je Stunde und gilt für die Leistungserbringung in der Normalarbeitszeit.
4.2. Zahlungsplan
Vereinbart sind Teilzahlungen entsprechend dem Baufortschritt nach Maßgabe des vom AN beizustellenden Termin- und Baufortschrittsplans.
4.3. Preisanpassung
Der AN ist berechtigt, für den Fall, dass der Baukostenindex Gesamtbaukosten zwischen Vertragsabschluss und Übernahme um über 5% ansteigt, die Preise entsprechend der Steigerung anzupassen. Sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, gilt jener Index als Grundlage für diese Wertsicherung, der diesem Index am ehesten entspricht. Schwankungen des Index nach unten bleiben unberücksichtigt.
4.4. Zahlungsfrist
Als Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten (Teilrechnungen, Abschlagsrechnungen, Schlussrechnung) gilt 14 Tage ab Eingang der Rechnung beim AG oder dessen bevollmächtigtem Vertreter als vereinbart. Ist der AG der Meinung, eine Rechnung wäre derart mangelhaft, dass diese nicht geprüft oder verbessert werden kann, so muss der AG diese Rechnung dem AN umgehend spätestens aber 7 Tage nach Vorlage unter schriftlichen Hinweis auf den jeweiligen Rechnungslegungsmangel zur Verbesserung zurückstellen, andernfalls die Rechnung jedenfalls zur Zahlung fällig wird. Davon unberührt bleibt das Recht des AG (im Nachhinein) eine ordnungsgemäße Rechnungslegung zu verlangen.
4.5. Verzugszinsen
Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung betragen 9,2% über dem Basiszinssatz und beginnen auch ohne Einmahnung durch den AN zu laufen.
4.6. Form der Rechnungen
Teilrechnungen sind so zu legen, dass sie jeweils die gesamte Abrechnung bis zum Rechnungsstichtag, abzüglich bereits erhaltener Zahlungen, enthalten. Die Schlussrechnung ist als solche zu kennzeichnen. Rechnungen sind vom AN fortlaufend zu nummerieren und müssen den Zeitraum angeben, über den sie sich erstrecken. Regieleistungen sind gesondert auszuweisen.
4.7. Beträchtliche Kostenüberschreitung
Eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgelts ist vom AG jedenfalls dann zu bezahlen, wenn sie vom AN dem AG unverzüglich angezeigt wird, sobald sie sich als unvermeidlich herausstellt. Die Verpflichtung zur Anzeige entfällt, wenn die Ursache der beträchtlichen Überschreitung in der Sphäre des AG liegt., Eine beträchtliche Überschreitung liegt dann vor, wenn das verrechnete Entgelt mehr als 15 % höher ist als das vereinbarte Entgelt. Als vereinbartes Entgelt gilt das Gesamtentgelt des Hauptauftrages, zuzüglich des Entgeltes für schriftlich vereinbarte Leistungsänderungen und schriftlich vereinbarte zusätzliche Leistungen. Unbeträchtliche Kostenüberschreitungen sind auch ohne Anzeige jedenfalls zu bezahlen.
5. AUFMASSFESTSTELLUNGEN
5.1. Sind für Abrechnungen Aufmaßfeststellungen notwendig, sind diese grundsätzlich gemeinsam vorzunehmen. Der AN wird dem AG schriftlich die Fertigstellung der jeweiligen Einzelleistung anzeigen. Hierauf ist umgehend, aber nicht später als fünf Werktage, nachdem die Fertigstellungsanzeige beim AG eingelangt ist, die gemeinsame Aufmaßfeststellung durchzuführen.
5.2. Kommt es binnen fünf Tagen nachdem die Feststellungsanzeige beim AG eingelangt ist, nicht zu einer gemeinsamen Aufmaßfeststellung, so kann der AN diese allein durchzuführen. Die ermittelten Aufmaße sind dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie gelten als von diesem anerkannt, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dagegen Einspruch erhebt.
5.3. Verweigert der AG die Anerkennung der nach Punkt 5.2 einseitig festgestellten Aufmaße, ist eine neuerliche Aufmaßfeststellung spätestens binnen fünf Tagen ab Erhalt des Einspruchs gemeinsam vorzunehmen. Die Kosten einer neuerlichen Feststellung trägt der AG.
5.4. Kommt ein solcher neuerlicher Termin für die Aufmaßfeststellung nicht zustande, gelten die nach Punkt 5.2 einseitig festgestellten Aufmaße als anerkannt.
6. LEISTUNGSÄNDERUNGEN
6.1. Notwendige Zusatzleistungen:
Der AG hat Leistungen, die der AN abweichend vom Vertrag ausführt, jedenfalls dann zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den AG zumutbar ist.
6.2. Ordnet der AG Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen an, hat der AN Anspruch auf angemessene Bauzeitverlängerung und auch ohne Anzeige von Mehrkosten auf zusätzliches Entgelt. Kommt eine Einigung über die Dauer der angemessenen Bauzeitverlängerung nicht zu Stande und besteht der AG auf Durchführung der geänderten oder zusätzlichen Leistungen, entfällt eine allenfalls getroffene Pönale-Vereinbarung.
6.3. Der AN ist hinsichtlich notwendiger Zusatzleistungen und vom AG angeordneter Leistungsänderungen verpflichtet, unverzüglich ein Nachtragsanbot zu legen. Der AG ist verpflichtet dieses unverzüglich zu prüfen. Die Pflicht des AG, das entsprechende Entgelt zu entrichten, bleibt davon unberührt.
7. ÜBERNAHME
7.1. Förmliche Übernahme
Es wird eine förmliche Begehung und Schlussabnahme der beauftragten Leistung vereinbart. Der AN hat dem AG die Fertigstellung der Leistung schriftlich und rechtzeitig anzuzeigen. Der AG ist verpflichtet, die Leistung spätestens am 14. Tage nach der Anzeige zu übernehmen. Fällt der 14. Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, findet die Übernahme am darauffolgenden Werktag statt. Mit der bestimmungsgemäßen Nutzung der Leistung durch den AG gilt die Leistung jedenfalls als übernommen.
7.2. Der AG kann die Übernahme nur bei Vorliegen von gravierenden Mängeln, die eine Benützung unmöglich oder unzumutbar machen, verweigern. Ist der AG Verbraucher, ist er auch bei geringfügigen Mängeln berechtigt, die Übernahme zu verweigern.
8. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
8.1. Der AN leistet dafür Gewähr, dass das von ihm erstellte (Bau-)Werk die in der Leistungs- bzw. Bau- und Leistungsbeschreibung geforderten und gewöhnlichen Eigenschaften aufweist.
8.2. Ist ein Mangel auf (i) eine besondere Weisung des AG; (ii) die vom AG beigestellten Ausführungsunterlagen; (iii) das vom AG beigestellte Material; oder (iv) Vorleistungen anderer Auftragnehmer des AG; zurückzuführen, ist der AN von der Gewährleistung hinsichtlich dieses Mangels dann frei, wenn der AG nicht beweisen kann, dass a) der AN den Mangel bei Beachtung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte erkennen können oder b) er allen Warnungen und vorgebrachten der Bedenken des AN Rechnung getragen hat.
8.3. Gewährleistungsmängel bzw. -schäden müssen für bewegliche Sachen binnen zwei Jahren, und für unbewegliche Sachen binnen drei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit der Übernahme des Werkes.
8.4. Der AG wird den AN unverzüglich schriftlich bei sonstigem Verlust jeglicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche über einen allenfalls aufgetretenen Mangel informieren und dem AN gleichzeitig eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels einräumen. Erst nach Ablauf dieser Frist, die jedenfalls nicht weniger als 20 Tage ab Einlagen der Mitteilung über den Schaden beim AN betragen darf, darf der AG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Gewährleistungsbehelfe Austausch, Preisminderung oder Wandlung in Anspruch nehmen oder die Ersatzvornahme androhen. Sollte der AN 14 Tage nachdem die Androhung der Ersatzvornahme bei ihm eingelangt ist, nachweislich einen von ihm zu vertretenden Mangel nicht behoben haben, ist der AG berechtigt, einen Dritten mit der Behebung des Mangels zu angemessenen marktüblichen Kosten zu beauftragen. Jegliche Ansprüche aus Gewährleistung und Schadenersatz gegen den AN sind diesfalls ausgeschlossen, es sei denn der AG beweist, dass der Mangel oder Schaden nicht auf die durch den Dritten erbrachten Leistungen zurückzuführen sind.
8.5. Vereinbarung der Leistungssicherung im Insolvenzfall eines Vertragspartners:
Der AG kann vom AN nur dann eine Sicherheit im Sinne des. 8.7.1 der ÖNORM B 2110 verlangen, wenn der AG mit Zahlungen in Vorleistung tritt (z.B. mit einer Anzahlung).
8.6. Den AN trifft keine Haftung für eine Verletzung der Warn- und Prüfpflicht im Sinne des § 1168a Satz 3 ABGB, sofern diese nicht grob fahrlässig erfolgt.
8.7. Den AN trifft keine Haftung für den zufälligen Untergang der allfällig vom AG beigestellten Stoffe.
8.8. Geht das Werk vor seiner Übernahme durch einen bloßen Zufall unter, so kann der AN – abweichend von § 1168a Satz 1 ABGB – dennoch ein Entgelt verlangen.
8.9. Eine allfällige Haftung des AN gegenüber dem AG, aus Schadensersatz und sonstigen Rechtsgründen, ist nach Maßgabe, seines bei einer namhaften Versicherungsgesellschaft bestehenden Versicherungsschutzes, zu den üblichen Versicherungsbedingungen, mit der Haftungsobergrenze der Haftpflichtversicherungssumme mit EUR 5,000.000,– beschränkt. Der AN wird dem AG, auf Verlangen, jede Auskunft über seinen Versicherungsschutz erteilen. Jede darüberhinausgehende, von der Versicherung nicht gedeckte Haftung, sowie jegliche Haftung für leichte Fahrlässigkeit, wird ausgeschlossen. Von der Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen des AN, seiner gesetzlichen Vertreter, oder Erfüllungsgehilfen. Der AN haftet gegenüber dem AG keinesfalls für reine Vermögensschäden oder entgangenen Gewinn.
9. RÜCKTRITT
9.1. Beide Vertragsparteien sind zum Rücktritt berechtigt, wenn über das Vermögen des jeweils anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
9.2. Der AN ist zum Rücktritt berechtigt, wenn sich der Baubeginn aus Gründen, die nicht in seine Sphäre fallen um mehr als vier Wochen verzögert, oder die Fortführung des Bauvorhabens um mehr als vier Wochen unterbrochen wird; Umstände vorliegen, die eine ordnungsgemäße Leistungserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen; nachträgliche Umstände hinsichtlich der Vermögenslage des AG eintreten, die dessen Fähigkeit, den Werklohn gänzlich innerhalb angemessener Frist zu bezahlen, zweifelhaft erscheinen lassen; der AG Handlungen setzt, die dem AN Schaden zufügen sowie der AG seine Mitwirkungspflicht gröblich verletzt.
9.3. Der AG ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der AN mit seinen Leistungen erheblich und ohne berücksichtigungswürdigen Grund in Verzug geraten ist (zumindest zwölf Wochen); der AN sich endgültig weigert, das vereinbarte Werk herzustellen.
9.4. Der Rücktritt hat jeweils schriftlich und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen zu erfolgen.
9.5. Im Falle des Rücktritts aus Verschulden des AN ist der AG gemäß § 921 ABGB berechtigt, vom AN Schadenersatz zu verlangen.
9.6. Unterbleibt die Ausführung des Werkes aus Gründen, die in der Sphäre des AG liegen, steht dem AN der vollständige Entgeltanspruch gemäß § 1168 Abs 1 Satz 1 ABGB zu.
10. KOSTENVORANSCHLÄGE
Die Erstellung von Kostenvoranschlägen ist entgeltpflichtig. Die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen des AN wird nicht gewährleistet.
11. SCHRIFTFORM
Änderungen dieser AAB bedürfen der Schriftform. Diese AAB werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, wobei ein Exemplar der AG und ein Exemplar der AN erhält. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
12. DOKUMENTATION
Führt der AN Bautagesberichte, so stehen diese dem AG während der normalen Geschäftszeiten des AN zur Einsicht und für allfällige Eintragungen zur Verfügung.
13. WERBEMASSNAHMEN
Der AG erklärt sich damit einverstanden, dass sämtliche Pläne, Ansichten und Bilder des errichteten Objektes vom Auftragnehmer für eigene Werbemaßnahmen (Folder, Website, Foren, Presseunterlagen) unentgeltlich verwendet werden dürfen.
14. RECHTSWAHL/GERICHTSSTAND
Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. Für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich in Betracht kommende Gericht am Sitz des AN zuständig. Ist der AG Verbraucher, bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem § 14 KSchG oder den Artikeln 17 ff EuGVVO.
15. WEITERE BESTIMMUNGEN
15.1. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Auftragsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Bestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gem. Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.
15.2. Formerfordernis
Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
15.3. Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des AN mit Gegenforderungen des AG, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen, außer die Gegenforderung ist gerichtlich festgestellt worden.
15.4. Subunternehmer
Der Einsatz von Subunternehmern ist stets zulässig.